Hauptuntersuchung (HU)

Hauptuntersuchung (HU)
Fahrzeuge mit einem eigenen amtlichen Kennzeichen müssen gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) in regelmäßigen Zeitabständen auf Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden. Bei dieser Prüfung, der Hauptuntersuchung (HU), häufig einfach mit „TÜV“ bezeichnet, wird eine Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung folgender Fahrzeugbaugruppen durchgeführt:
  • Bremsen
  • Räder / Reifen
  • Rahmen / Karosserie
  • Auspuffanlage
  • Lenkung
  • Beleuchtung / elektrische Anlage
  • Scheiben / Spiegel
  • Ausrüstung
Demontagearbeiten werden zum Prüfen nicht vorgenommen.

Das Untersuchungsergebnis der Hauptuntersuchung wird mündlich erläutert und in einem Untersuchungsbericht schriftlich dokumentiert, der bis zur nächsten HU aufzubewahren ist. Sollten Mängel am Fahrzeug festgestellt worden sein, müssen diese umgehend beseitigt werden. Dies gilt auch für geringe Mängel, bei denen keine Nachprüfung (NP) notwendig ist.

Eine erforderliche Nachprüfung kann nur innerhalb eines Monats nach der Hauptuntersuchung erfolgen, sonst muss eine vollständige neue HU durchgeführt werden. Zur NP sind alle festgestellten Mängel, auch die geringen Mängel, zu beheben. Nur dann kann eine neue Prüfplakette zugeteilt werden!

Der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, dass die auf der runden Prüfplakette des hinteren Kennzeichens angegebene Frist für die nächste Hauptuntersuchung eingehalten wird. Ein Überziehen der Frist bringt keinen Zeitgewinn, da die Plakette bei der folgenden Hauptuntersuchung entsprechend zurückdatiert werden muss.

Abgasuntersuchung (AU)

Die Abgasuntersuchung (AU) dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist gemäß § 47a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Anlage XIa StVZO in regelmäßigen Zeitabständen bei allen Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor (Otto- Motor) und Erstzulassung ab dem 1. Juli 1969 und allen Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor) und Erstzulassung ab dem 1. Januar 1977 durchzuführen. Ausgenommen sind Motorräder, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.

Die Fälligkeit der Abgasuntersuchung erkennt man:
  • an dem Datum im letzten AU-Prüfbericht
  • an der Prüfplakette am vorderen Kennzeichen, wobei die nach oben weisende Zahl den Monat, die Zahl in der Mitte das Jahr der Fälligkeit angibt

Bei der AU erfolgt eine Sichtprüfung aller abgas- und umweltrelevanten Bauteilesowie eine Funktionsprüfung, bei der überprüft wird, in wie weit die Vorgaben des Fahrzeugherstellers bzw. die gesetzlichen Grenzwerte bezüglich der Einstellung von Zündzeitpunkt, Schließwinkel und Drehzahl und der Abgasemissionen eingehalten werden.

Nach erfolgter Abgasuntersuchung wird ein Prüfprotokoll erstellt, aus dem das Ergebnis der Untersuchung hervorgeht. Bei einem positiven Ergebnis wird die sechseckige Prüfplakette auf dem vorderen Kennzeichen angebracht. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren, da sie bei der nächsten Hauptuntersuchung vorzulegen ist.

Zur Abgasuntersuchung sollte sich das Kraftfahrzeug in einem prüffähigen Zustand befinden. Hierzu zählt insbesondere: die richtige Ölmenge (Ölstand zwischen Min- und Max- Marke am Ölmessstab), einwandfreier Zustand von Luftfilter und Zündkerzen.

In welchen Zeitabständen ist die Abgasuntersuchung durchzuführen:

Ottomotorohne Katalysator
12 Monate    
 
 ungeregelter Katalysator
12 Monate
 
 geregelter Katalysator
24 Monate *)
Taxen und Mietwagen: 12 Monate
   
 
Dieselmotor        
bis zu 3,5 t zul. Gesamtgewicht
24 Monate *)
Taxen und Mietwagen: 12 Monate
 über 3,5 t zul. Gesamtgewicht
12 Monate
 

*) bei PKW ist die erste AU erst 36 Monate nach Erstzulassung fällig

 

Kontakt

Autohaus Tatje
Im Sandbrinke 14
31515 Steinhude

Tel.: +49(0)50 33 80 00
Fax: +49(0)50 33 33 45
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